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Nr. 1 / April 2021

Corona und „Homeschooling“ – besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

Mutter macht mit ihrer Tochter Hausaufgaben Quelle: Adobe Stock

Es wird über den Computerbildschirm einzeln mit der Lehrkraft kommuniziert oder eine Videokonferenz mit der gesamten Klasse abgehalten. Wie ist jedoch die Rechtslage, wenn im Rahmen der Onlineveranstaltung ein Unfall passiert?

Besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz während des Lernens auf Distanz? 

Grundsätzlich gilt, dass Schülerinnen und Schüler im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule tätig werden müssen, damit sie gesetzlich unfallversichert sind. Dabei stehen nur solche Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, auf die die Schule durch Aufsichtsmaßnahmen einwirkt bzw. bei denen die Einrichtung präventiv tätig werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass versicherte Tätigkeiten unmittelbar in den Räumen der Schule stattfinden müssen. Auch gemeinsame Ausflüge, die von der Schule organisiert und durchgeführt werden, stehen unter Versicherungsschutz. 

Um den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beim Lernen auf Distanz sicherzustellen, sollte dieser lehrplanmäßig ausgewiesen und zur Vermeidung von Missverständnissen hinsichtlich Aufgabenfeld und Zeitraum klar umrissen sein. 

Inhalt und Ablauf des versicherten Distanzlernens müssen also durch die Schule organisiert und ausgestaltet werden. Das Handeln der Schülerinnen und Schüler sollte durch die Lehrkraft zumindest in digitaler Form unmittelbar erfassbar und kontrollierbar sein (Stichwort: bidirektionaler digitaler oder webbasierter Unterricht). Das kann zum Beispiel bei einer Videokonferenz und in begrenzterem Umfang auch bei einer Telefonkonferenz der Fall sein. Um vom Unfallschutz umfasst zu sein, müssen sich Schülerinnen, Schüler und Lehrkraft bei diesem lehrplanmäßig ausgewiesenen Termin zumindest gegenseitig hören können und die Teilnahme muss grundsätzlich verpflichtend sein. 

Was ist nicht versichert?

Nicht versicherte Tätigkeiten sind solche, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule liegen. Darunter fallen Tätigkeiten wie die Erledigung von Hausaufgaben, private Nachhilfe und eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken oder der Toilettengang.

Wenn kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, sind Schülerinnen und Schüler über ihre Krankenkasse und – wenn vorhanden – über eine private Unfallversicherung abgesichert.

Auch interessant:
Wie ist die Aufsichtspflicht während des Homeschoolings geregelt?

Im häuslichen Bereich kann beim Lernen auf Distanz keine umfassende Aufsicht durch Lehrkräfte wie im Präsenzunterricht geleistet werden. Die Schülerinnen und Schüler stehen deshalb wie auch sonst im Privaten unter der Aufsicht der Sorgeberechtigten. 

Lea Graf, UK Nord
 

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