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Nr. 1 / April 2021

COVID-19 als Berufskrankheit und als Arbeits- /Schulunfall

Mann mit Schutzanzug und Maske hält einen Corona-Test Quelle: Dusan Petkovic – stock.adobe.com

COVID-19 als Berufskrankheit

Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronairus SARS-CoV-2 infiziert wurden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit in einem ähnlichen Maße der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt waren. 

Welche Unternehmen gehören zum Gesundheitsdienst und zur Wohlfahrtspflege?

Zum Gesundheitsdienst zählen etwa Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe. Ebenso gehören Einrichtungen zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen, z. B. Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose, dazu. 

Neben wissenschaftlichen und medizinischen Laboratorien werden auch Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren erfasst, soweit die Beschäftigten dort mit Kranken in Berührung kommen oder mit Stoffen umgehen, die kranken Menschen zu Untersuchungszwecken entnommen wurden.

Infektionsgefahr durch unmittelbaren Körperkontakt

Bei der Beantwortung der Frage, ob einzelne Personen durch ihre Tätigkeiten in anderen Bereichen in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, kommt es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese müssen bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt, z. B. im Friseurhand oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten, etwa bei kosmetischen Behandlungen verbunden sein.

Darüber hinaus gibt es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass bestimmte Berufsgruppen wie z. B. Kassiererinnen und Kassierer oder Beschäftigte im öffentlichen Nahverkehr bei ihren Tätigkeiten einem vergleichbar erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Symptome müssen vorhanden sein

Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

COVID-19 als Arbeits- bzw. Schulunfall

Eine COVID-19-Erkrankung kann einen Arbeitsunfall darstellen. Voraussetzung ist, dass sich eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit dem SARS-CoV-2-Virus infolge einer versicherten Tätigkeit infiziert und die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nicht vorliegen. Die Infektion muss also auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, Kita-Besuch, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o. a.) zurückzuführen sein.

Intensität des Kontakts ist entscheidend

In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z. B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie 
•    Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld
•    Anzahl der üblichen Personenkontakte
•    geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes
•    räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Umgebungstemperatur 
eine entscheidende Rolle.

Infektionen auf dem Arbeitsweg, in der Kantine und in Gemeinschaftsunterkünften

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an Gruppenbeförderung, die der Arbeitgeber organisiert und auch an Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in Kantinen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt dort als eigenwirtschaftlich und mithin nicht versichert anzusehen. Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z. B. Raumgröße und -höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARS-CoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.
 
Ähnliches gilt für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Nur wenn diese Art der Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes ist und sich daraus eine besondere Infektionsgefahr ergibt, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall überhaupt infrage. Die Infektionsgefahr muss dabei über das übliche Maß hinausgehen und durch die Eigenheiten der Unterkunft begünstigt werden, z. B. durch Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und -küchen, Lüftungsverhältnisse.

Maßgeblich ist die versicherte Tätigkeit

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist immer zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen, z. B. Familie, Freizeit oder Urlaub, bestanden hat.

Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.

Bei einer bestätigten COVID-19-Erkrankung bei einem Erkrankten im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Nord wird um Meldung an die Unfallkasse Nord gebeten. Sie veranlasst alle weiteren Schritte. Unternehmen oder Versicherte, für die nicht die Unfallkasse Nord, sondern ein anderer Unfallversicherungsträger (Unfallkasse, Berufsgenossenschaft) zuständig ist, melden bitte beruflich erworbene COVID-19-Erkrankungen an diesen.

Arno Pansegrau, UK Nord
 

Anschriften der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften finden Sie hier

Informationen zu COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall und Wissenswertes zur Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem SARS-Cov-2-Virus auf der Corona-Seite der UK Nord

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