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Nr. 2 / März / April 2022

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Die UK Nord ermittelt für Sie

Bei einem Arbeitsunfall haben unsere Versicherten Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Einen Antrag brauchen sie nicht zu stellen.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet von Amts wegen. Nach Kenntnis eines Unfalls beziehungsweise der Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit werden von uns alle erforderlichen Schritte für das Heilverfahren eingeleitet, ohne dass die Versicherten einen Antrag stellen müssen.

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Wir organisieren zusammen mit den behandelnden Ärzten die Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung und erbringen die zustehenden Leistungen, zum Beispiel Verletztengeld, Rente. Die entstehenden Kosten der ärztlichen Behandlung werden von uns im gesetzlichen Rahmen übernommen, die Versicherten müssen nichts zuzahlen. Bei anderen Sozialversicherungsträgern sind Anträge auf Leistungen zu stellen, zum Beispiel bei der gesetzlichen Rentenversicherung ein Antrag auf Altersrente.

Das Amtsermittlungsverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung sorgt dafür, dass die Versicherten sich voll und ganz auf ihre Behandlung konzentrieren können und sich nicht um Anträge kümmern müssen. Die gesetzliche Unfallversicherung versorgt die Versicherten schnellstmöglich mit allen geeigneten Mitteln.

Marie Trüggelmann, Cedric Hansen, UK Nord

Gesetzestext zu § 19 SGB IV
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt.
Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.

Quelle Headerbild: ©MQ-Illustrations – stock.adobe.com

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