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Über Gren­zen hin­weg

Ver­si­chert bei Aus­land­stä­tig­keit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt und versichert sind, können auch ins Aus- land entsandt werden. Vorab sollte man klären, welche Regelungen für den gesetz- lichen Unfallversicherungsschutz gelten.

Angenommen, ein deutsches Unternehmen ist in Spanien an der Errichtung eines Gebäudes beteiligt und entsendet Beschäftigte dorthin, für die das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Bei einer solchen Entsendung innerhalb der EU können die Arbeitnehmenden für 24 Monate weiterhin in Deutschland sozialversichert sein.

Leistungsrecht in der EU

Geschieht auf der Baustelle in Spanien ein Arbeitsunfall, so richtet sich der Leistungsumfang für die medizinische Versorgung nach spanischem Recht. Die nach deutschem Recht versicherte Person muss dabei nicht in Vorleistung gehen. Die Leistungserbringer in Spanien rechnen die Kosten stattdessen direkt über die hierfür zuständigen Sozialversicherungsträger und Verbindungsstellen ab. Dieses Prinzip gilt in der Regel auch, wenn Beschäftigte in Länder entsandt werden, die zwar nicht zur EU gehören, jedoch ein entsprechendes Sozialversicherungsabkom- men mit Deutschland abgeschlossen haben. Auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) gibt es eine Liste der sogenannten Abkommensstaaten.

Zentrale Verbindungsstelle

Wenn sich im Ausland ein Arbeitsunfall ereignet hat und insbesondere wenn ein Rücktransport von verletzten Per- sonen erforderlich ist, wird Betrieben dringend empfohlen, sofort Kontakt mit ihrem Unfallversicherungsträger in Deutschland sowie mit der DVUA aufzunehmen. Dadurch lassen sich spätere Probleme bei der Kostenerstattung vermeiden.

Informationsangebot vorab nutzen

Die DVUA wird aber nicht erst tätig, wenn es passiert ist. Vielmehr stellt sie ein umfangreiches Angebot an Informationsmaterial und Beratung zur Verfügung, das bereits vor der Entsendung genutzt werden sollte. Einen guten

Überblick bietet die Broschüre „Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland“. Anschaulich erklärt werden dort beispielsweise die Regelungen zur A1-Bescheinigung, einem Nachweis über das anzuwen- dende Sozialversicherungsrecht, den Beschäftigte in der EU mit sich führen sollten.

 

Quelle: DGUV arbeit & gesundheit, 6/2019

 

Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA )
https://www.dguv.de/de/internationales/deutsche_verbindungsstelle/index.jsp

Versicherungsschutz bei Beschäftigung im Ausland – Tipps und Hinweise, Webcode p01308
www.dguv.de

Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen. Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 35, Bestellnummer: DGUV Information 240-350
zu bestellen im Medienshop der UK Nord
https://www.uk-nord.de/main/praevention-und-arbeitsschutz/informationen-medien/medienshop