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Nr. 4 / Dezember 2020

Trotz Berufskrankheit im Job bleiben

Zum 1. Januar 2021 tritt das weiterentwickelte Recht der Berufskrankheiten in Kraft. Die Neuregelungen umfassen unter anderem den Wegfall des Unterlassungszwangs, Erleichterungen bei der Ursachenermittlung und die Förderung der Forschung zu Berufskrankheiten.

Ursachenforschung verbessert

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhoffen sich von der Gesetzesänderung Fortschritte für die Prävention. „Das Gesetz gibt der Unfallversicherung mehr Möglichkeiten, Daten über Belastungen bei der Arbeit zu bündeln und so ihr Wissen über die Ursachen von Berufskrankheiten zu vergrößern”, sagt die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der DGUV, Dr. Edlyn Höller. „Dieses Wissen hilft uns sowohl im Arbeitsschutz als auch bei der Frage der Anerkennung von Berufskrankheiten, denn wir können auf dieser Grundlage noch besser die Belastungen ermitteln, denen erkrankte Versicherte bei der Arbeit ausgesetzt waren.”

Unterlassungszwang entfällt

Das Gesetz sieht auch vor, dass bei Berufskrankheiten, bei denen bislang die Aufgabe der Tätigkeit Voraussetzung für die Anerkennung war, dieser Zwang wegfällt (Unterlassungszwang). Höller: „Der Unterlassungszwang ist nicht mehr nötig. Wir haben seit einiger Zeit Verfahren, die es zum Beispiel Versicherten mit einer Hauterkrankung ermöglichen, ihren Job weiter auszuüben. Das Gesetz stärkt diese Verfahren, die sogenannte Individualprävention, und trägt somit dazu bei, die Arbeitswelt gesünder zu machen.”

Die Änderungen des Rechts der Berufskrankheiten im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hatte der Deutsche Bundestag Anfang Mai 2020 beschlossen.

 

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