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Nr. 5 / Dezember 2023 Urteil: Anbringen einer Frostschutzmatte nicht versichert
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte abschließend in einem Fall, der sich auf dem Arbeitsweg einer Beschäftigten ereignet hatte. Die Frau hatte die Windschutzscheibe ihres Autos abgedeckt.
Wenn Arbeitnehmende ihr Auto verlassen, um den restlichen Arbeitsweg zu Fuß zurückzulegen und die Windschutzscheibe vorsorglich mit einer Frostschutzmatte abdecken, fällt das nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt kürzlich entschieden.
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