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Nr. 1 / Februar 2023

BSG Urteil Schulpause im Stadtpark

Während einer Schulpause im Stadtpark stand der verletzte Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass kein sachlicher Zusammenhang im Sinne des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule vorlag.

Das Bundessozialgericht in Kassel hatte über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeits-/Schulunfalles eines Gymnasiasten zu entscheiden (BSG vom 28.06.2022 – B 2 U 20/20 R). Im Januar 2018 hielt sich der bereits damals volljährige Kläger erlaubterweise in der Schulpause mit zwei Mitschülern in unmittelbarer Nähe der Schule im Stadtpark auf und rauchte mit diesen Zigaretten. Aufgrund eines an diesem Tag herrschenden Unwetters mit Sturm und Schneefall brach ein Ast von einem Baum ab und fiel auf Kopf und Körper des Klägers. Der Schüler erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Mindestmaß an schulischer Einflussnahme muss gegeben sein

Das BSG führt in seinem Urteil aus, dass sich der Schüler im Stadtpark zum Zeitpunkt des Unfalls außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule aufhielt. Dieser organisatorische Verantwortungsbereich war während der Pausen bereits im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse auf das Schulgelände beschränkt.

Die Gestattung zum Verlassen des Schulgeländes während der Schulpausen war nicht als Lockerung der im Übrigen fortbestehenden Aufsichtspflicht gedacht, sondern bezog sich lediglich auf privatwirtschaftliche Tätigkeiten. Trotz der relativen Enge des Schulhofs war der Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes während der Schulpausen nicht zwingend erforderlich und somit kein notwendiger Bestandteil der Unterrichtspausen. Für eine Einvernahme des Stadtparks als erweiterten Schulhof fehlt das hierfür nötige Mindestmaß an schulischer Einflussnahme. Ein Schulunfall lag deshalb nicht vor.

Maßgeblich ist der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule

Das Urteil des BSG stellt klar, dass die Rechtsprechung zum sachlichen Zusammenhang auf die Schülerunfallversicherung nur bedingt übertragbar ist. Ergänzend zum sachlichen Zusammenhang stehen in der Schülerunfallversicherung nur solche Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung (Kindertagesstätte, Schule, Hochschule) fallen.

Unfallkasse Nord

Quelle Headerbild: DGUV - Adobe-Stock

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