Vorsorgeuntersuchung bei Arbeiten in der Sonne.
Für Beschäftigte, die regelmäßig im Freien arbeiten und intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr am Tag ausgesetzt sind, muss der Arbeitgeber ein Angebot zur Vorsorge anbieten.1
Diese Ergänzung schien dem Gesetzgeber notwendig, da Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung inzwischen nach der Lärmschwerhörigkeit die am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten in Deutschland sind. Mit der Einführung des neuen Vorsorgeanlasses soll der Schutz der Beschäftigten an den Stand der Arbeitsmedizin und an die Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht angepasst werden. Die Ermittlung, welche Tätigkeiten unter den neuen Angebotsvorsorgeanlass fallen, erfolgt – wie bei allen Gefährdungen – durch die Gefährdungsbeurteilung.
Die neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR 13.3)2 definiert, wann die Voraussetzungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge gegeben sind. Danach ist Beschäftigten, die
- im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen
- jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)
im Freien arbeiten, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Besondere Regelungen gelten für Arbeitsplätze im Schatten, auf verschneiten Flächen über 1.000 Metern Höhe und im Ausland.
Persönliche Schutzmaßnahmen haben keinen Einfluss auf die beschriebenen Kriterien. Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ist unabhängig davon. Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss den Beschäftigten schriftlich angeboten werden. Der Arbeitgeber muss zudem technische und organisatorische Maßnahmen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel ein Sonnensegel oder die Verlagerung der Arbeitszeit) treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst geringgehalten wird.
Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
Informationen zum Thema Hautschutz hält das Sachgebiet Hautschutz im Fachbereich Persönliche Schutzausrüstung der DGUV bereit.
www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-hautschutz/index.jsp
1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, der der Bundesrat am 28. Juni 2019 zugestimmt hat.
2 Arbeitsmedizinische Regel „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ (AMR 13.3)