Wie ist man eigentlich bei der Betriebsweihnachtsfeier versichert?
Oh Tannenbaum ... Wie ist man eigentlich bei der Betriebsweihnachtsfeier versichert?
Mitarbeitende, die bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier verunglücken, stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Fällt zum Beispiel ein Kollege beim Schmücken des Raumes von der Leiter, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten beim Arzt oder im Krankenhaus“, erklärt Martin Kunze, stellvertretender Geschäftsführer der UK Nord.
Unternehmensleitung muss nicht mitfeiern
Der Schutz gilt allerdings nur, wenn es sich um eine offizielle Weihnachtsfeier handelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Feier innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, ob in den Betriebsräumen oder auswärts gefeiert wird. Wichtig ist, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet. Das bedeutet, dass die Veranstaltung vom Unternehmen gebilligt und gefördert werden muss. Auch einzelne Sachgebiete oder Teams dürfen eine Weihnachtsfeier ausrichten. Es ist nicht nötig, dass die Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung teilnimmt. Eine Teilnahme der Team- oder Sachgebietsleitung ist ausreichend. Die Weihnachtsfeier soll die Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen fördern und die gesamte Belegschaft bzw. das gesamte Sachgebiet vom Programm her ansprechen. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht. Es muss jedoch ein wesentlicher Teil der Belegschaft bzw. des Sachgebiets teilnehmen.
Kein Versicherungsschutz für Angehörige
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt nicht bei privaten Weihnachtsfeiern im Kollegenkreis. Auch nicht, wenn Kolleginnen und Kollegen die Betriebsweihnachtsfeier im privaten Rahmen verlängern. Der Unfallversicherungsschutz endet, wenn die Veranstaltung offiziell beendet ist. Familienangehörige und Gäste sind grundsätzlich nicht versichert, auch wenn sie eingeladen sind.
Achtung, Alkohol!
Gut zu wissen: Auch auf dem Heimweg von der Weihnachtsfeier stehen die Mitarbeitenden unter Unfallversicherungsschutz. Aber Achtung: Alkohol kann den Versicherungsschutz gefährden! „Alkohol sollte grundsätzlich, wenn überhaupt, nur in geringen Mengen konsumiert werden. Wer Alkohol getrunken hat, sollte für den Nachhauseweg öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nehmen“, rät Martin Kunze.
Jennifer Urbanski, Klaudia Gottheit, UK Nord