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Nr. 3 / Oktober 2021

Neue Berufskrankheiten

Seit dem 1. August 2021 sind Passivrauchen und Hüftgelenksarthrose als neue Berufskrankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen worden. Welche Voraussetzungen müssen jeweils für die Anerkennung vorliegen?
Tablet mit Stetoskop Quelle: Zerbor | Adobe Stock

Die Hüftgelenksarthrose durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten (Koxarthrose) hat die Berufskrankheitennummer (BK-Nr.) 2116. Bei der Koxarthrose handelt es sich um eine langsam fortschreitende Verschleißerkrankung des Hüftgelenks, meist bedingt durch die Abnutzung des Hüftgelenkknorpels. Dies führt zu belastungsabhängigen Schmerzen und schlussendlich zu einer Abnahme der Beweglichkeit. Die Koxarthrose gehört zu den häufigsten degenerativen Gelenkerkrankungen und ist nicht heilbar. Sie kann durch verschiedene konkurrierende Ursachen, die mit der Schädigung des Gelenkknorpels einhergehen, ausgelöst werden. Anlagebedingte Deformitäten, etwa „O-Beine“ können eine beschleunigte Abnutzung der Knorpeloberflächen verursachen. Ebenso können Überlastungen zu einer Koxarthrose führen.

Bei den arbeitsbedingten Risikofaktoren ist das Heben oder Tragen schwerer Lasten aufzuführen. Ebenfalls muss das Umsetzen, eine Sonderform des Hebens mit aufrechtem Oberkörper, berücksichtigt werden.

Die geforderten Mindestbelastungen umfassen:

  • die Lastgewichts-Schwelle (mindestens 20 Kilogramm oder mehr)
  • die Tagesschwelle (mindestens zehnmaliges Heben oder Tragen pro Arbeitstag)
  • die Lebensdosis-Schwelle (Aufsummierung der kumulierten Massen, gefährdende Einwirkung ab kumulierter Masse von mindestens 9.500 Tonnen).

Das bedeutet:

Eine einzelne Last muss ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm umfassen. Diese Last muss mindestens zehnmal pro Tag gehoben oder getragen werden. Im gesamten Arbeitsleben der betroffenen Person muss sich die Last auf insgesamt mindestens 9.500 Tonnen aufsummiert haben.

Betroffen können z. B. Personen sein, die über viele Jahre in Bauberufen, im Bergbau, als LKW-Fahrerin oder -Fahrer, in der Kranken- und Altenpflege oder in der Landwirtschaft gearbeitet haben.

Lungenkrebs durch Passivrauchen

Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition am Arbeitsplatz wird mit der BK-Nr. 4116 in der Berufskrankheitenliste geführt.

Unter Passivrauchen im Sinne der BK-Nr.4116 versteht man den Nebenstromrauch, der von Zigaretten und anderen Tabakprodukten, z. B. Zigarillos, Zigarren, Pfeifen, zwischen den Zügen des Aktivrauchens freigesetzt wird. Der Passivrauch besteht zudem aus dem Rauch, den ein Aktivraucher ausatmet.

Die Erhöhung des Lungenkrebsrisikos von „Nierauchern“ durch jahrzehntelange berufliche Exposition von Passivrauch ist durch epidemiologische Erkenntnisse belegt. Eine langjährige Rauchexposition ist anzunehmen, wenn für die versicherte Person eine intensive, arbeitsbedingte Einwirkung von Tabakrauch von mindestens 40 Jahren nachgewiesen werden kann. Wenn die Tabakrauchkonzentration in der Raumluft entsprechend höher war, ist eine Unterschreitung der Mindestexpositionsdauer von 40 Jahren möglich.

  • Nach der wissenschaftlichen Begründung entspricht ein Jahr 220 Tagen, ein Arbeitstag entspricht acht Stunden.
  • Die Nikotinkonzentration in der Luft wird ab mindestens 50 μg/m3 als „intensiv“ bezeichnet.
  • Für die Anerkennung ist ebenfalls eine Gesamtnikotindosis von mind. 2000 μg/m3 (Nikotin x Jahre) notwendig1.

Und was ist ein „Nieraucher“? Als „Nieraucher“ gilt eine Person, die bis zur Diagnose der Lungenkrebserkrankung insgesamt maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat.

Handlungsempfehlung „Passivrauchen“. Zur Ermittlung und Beurteilung von arbeitsbedingten Einwirkungen im Sinnen einer Erkrankung nach § 9 Absatz 2 SGB VII. Lungenkrebs durch Passivrauchen bei Nierauchenden. DGUV, September 2020

Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 2. Juli 2021: 
BMAS - Neue Berufskrankheiten beschlossen

 

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