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Nr. 4 / Dezember 2021

Berufskrankheiten Unterlassungszwang

Seit dem 1. Januar 2021 ist der sogenannte „Unterlassungszwang“ im Berufskrankheitenrecht aufgehoben. Welche Auswirkungen hatte der Unterlassungszwang? Was ist an seine Stelle getreten?

Tablet mit Text „Berufskrankheit“ auf dem Bildschirm Quelle: Boris Zerwann – stock.adobe.com

Der Unterlassungszwang war bei acht von den aktuell 80 Berufskrankheiten Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit. Das waren die Berufskrankheiten mit den Nummern 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 und 5101. Ihre Definitionen sind in der Liste der Berufskrankheiten hinterlegt.

Bei diesen Berufskrankheiten sind die Symptome in der Regel zeitlich eng mit der Einwirkung verknüpft. Die Überlegung war, dass bei Wegfall der Einwirkung bzw. bei der Unterlassung der Tätigkeit mit einer Besserung des Gesundheitszustandes der erkrankten Person zu rechnen war. Die Ziele, die durch den Unterlassungszwang angestrebt wurden, waren folgende:

Prävention: Durch die Unterlassung sollte eine Verschlimmerung vermieden werden. Das war im Interesse der Versicherten, weil damit die Erkrankungsfolgen gemildert oder beseitigt werden konnten. Außerdem profitierte die Solidargemeinschaft aller Versicherten davon.

Anhaltspunkt für Kausalität: Ab einem gewissen Zeitraum nach Unterlassung der Tätigkeit konnten Rückschlüsse auf den Verlauf der Erkrankung gezogen werden. So sollte etwa eine umgehende Verbesserung der Erkrankung nach der Unterlassung ein Indikator für die berufliche Verursachung sein.

Ausschluss von Bagatellfällen: Es sollte verhindert werden, dass wegen einer Bagatellerkrankung mit niedrigem Krankheitsausmaß aufwendige Verwaltungsverfahren ausgelöst werden.

Zum 1. Januar 2021 ist eine Reihe von Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Definition, Prävention und Entschädigung von Berufskrankheiten in Kraft getreten*. Durch diese Änderungen ist es nun nicht mehr erforderlich, dass die gefährdende Tätigkeit für die Anerkennung als Berufskrankheit aufgegeben wird. Gründe für die Neuregelung waren unter anderem, dass die beschriebenen Ziele ihren Zweck nicht vollends erfüllten.

Zur Individualprävention verpflichtet

Der mit der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit verbundene Präventionszweck wird bereits mit dem Paragraphen 3 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) erreicht. Hiernach wird der Unfallversicherungsträger bereits vor Anerkennung einer Berufskrankheit zur Individualprävention verpflichtet. Das bedeutet: Die Unfallversicherungsträger müssen ihre Versicherten umfassend über die Gefahren informieren, die mit der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit zusammenhängen. Außerdem muss über mögliche Schutzmaßnahmen informiert werden. Im Gegenzug sind die Versicherten zur Mitwirkung bei der Individualprävention verpflichtet.

Der Unterlassungszwang ist außerdem kein zuverlässiger Indikator, um die Schwere einer Erkrankung festzustellen. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob ein Verbleib im Beruf auch durch eine Änderung der Tätigkeit oder der Arbeitsbedingungen möglich ist. 

Künftig erfolgt die Anerkennung einer Berufskrankheit also unabhängig von der Frage, ob ein objektiver Zwang zur Tätigkeitsaufgabe vorliegt und diese auch wirklich aufgegeben wurde. Dadurch ist eine zeitnahe Anerkennung der oben genannten Berufskrankheiten möglich.

Individuelle Lösungen für Erkrankte finden

Letztlich ist herauszustellen, dass für Versicherte nicht nur die Anerkennung als Berufskrankheit im Vordergrund steht, sondern es bei berufsbedingten Erkrankungen vielmehr darauf ankommt, dass die Erkrankung beseitigt oder gemildert wird. Die Neuregelungen nehmen diesen Gesichtspunkt auf und rücken die Versicherten in den Mittelpunkt des Interesses.

Dabei wird die Verantwortung für einen sicheren Arbeitsplatz durch Mitwirkung aller Beteiligten geprägt. Sowohl der Unfallversicherungsträger, die Arbeitgebenden, Ärztinnen und Ärzte als auch die Versicherten selbst werden durch die gesetzlichen Maßnahmen mehr denn je in die Pflicht genommen, gute individuelle Lösungen für erkrankte oder von Krankheit bedrohte Versicherte zu schaffen.

In der Praxis der Unfallversicherungsträger wird Individualprävention, beginnend mit der erforderlichen Schutzausrüstung, der Vermeidung gefährdender Tätigkeiten bis zum Tätigkeitswechsel bereits seit jeher praktiziert. In diesem Sinne freuen sich die Unfallversicherungsträger, dass die Vorschläge ihres Spitzenverbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und anderer Stellen zur Gesetzesänderung umgesetzt wurden.

Was gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2021 erkrankt sind?

Die mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs verbundenen Anerkennungserleichterungen gelten auch für Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 erkrankt waren. Leistungsansprüche können frühestens zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles entstehen. Das ist hier der 1. Januar 2021, an dem der Wegfall des Unterlassungszwangs in Kraft trat. Deshalb kommen rückwirkende Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 2021 auf der Grundlage des neuen Rechts nicht in Betracht.

Die Bundesregierung verpflichtet die Unfallversicherungsträger dazu, Fälle zu prüfen, in denen eine Anerkennung in der Vergangenheit, frühestens aber nach dem 1. Januar 1997 aufgrund der fehlenden Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht erfolgen konnte. Rechtsgrundlage ist Paragraph 12 BKV, neue Fassung.

Lea Graf, UK Nord

*Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV  ̶  Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

 

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