Ende epidemische Notlage
Neben der neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz gelten weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverodnung mit der dazugehörigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Sie regeln die bekannten und bewährten Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, wie beispielsweise Abstand halten, Lüften und Maske tragen.
Außerdem wurde für die Bundesländer im Infektionsschutzgesetz unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ein umfangreicher Maßnahmenkatalog aufgenommen, der die regional notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ermöglicht. Allerdings sind zukünftig generelle Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, generelle Schließungen von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen und Schulen, generelle Schließungen von Betrieben, Einzel- und Großhandel nicht mehr möglich.
Aus diesem Maßnahmenkatalog können die Bundesländer die für sie passenden Maßnahmen auswählen und in den landesspezifischen Infektionsschutzverordnungen umsetzen. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten zunächst bis zum 19. März 2022. Eine Verlängerung hat sich der Gesetzgeber jedoch vorbehalten.
Homeoffice-Pflicht ist zurück
Was zunächst nur bis zum Sommer galt, wurde jetzt reaktiviert: Arbeitgebende haben ihren Beschäftigten die Möglichkeit einzuräumen, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten von zu Hause aus zu arbeiten, solange keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Die Beschäftigten wiederum müssen dieses Angebot annehmen, es sei denn, es stehen Gründe dagegen.
Impfen schützt
Um das Risiko einer Infektion im Betrieb zu senken, sollen Betriebe und Einrichtungen auch weiterhin dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. Arbeitgebende können dieses Vorhaben unterstützen, indem sie über die Gefahren einer Infektion mit dem Coronavirus und einer möglichen Erkrankung an COVID-19 aufklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren. Hilfe bei der Überzeugungsarbeit bietet Arbeitgebern diese Handlungshilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die darin enthaltenen Hinweise auf die Ausnahmemöglichkeiten, die die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung den Arbeitgebenden mit Blick auf die Schutzmaßnahmen einräumt, wenn Beschäftigte geimpft oder genesen sind, werden derzeit überarbeitet.
Eine Übersicht über alle arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen zum neuen Infektionsschutzgesetz gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
DGUV