Ho Ho Hoppla..?
Mitarbeitende, die bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier verunglücken, stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Fällt zum Beispiel ein Kollege beim Schmücken des Raumes von der Leiter, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten beim Arzt oder im Krankenhaus“, erklärt Martin Kunze, stellvertretender Geschäftsführer der UK Nord.
Welche Kriterien sind vorher zu beachten?
Der Unfallversicherungsschutz gilt nur, wenn es sich um eine offizielle Weihnachtsfeier handelt. Die Weihnachtsfeier soll grundsätzlich die Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen fördern und die gesamte Belegschaft bzw. das gesamte Sachgebiet hinsichtlich Planung und Durchführung von ihrer Stellung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung interessieren.
Ob die Feier innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, in den Betriebsräumen oder auswärts gefeiert wird, ist dafür unerheblich. Von Bedeutung ist, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet. Das bedeutet, dass die Veranstaltung vom Unternehmen gewollt, gebilligt und gefördert werden muss. Auch einzelne Sachgebiete oder Teams dürfen eine Weihnachtsfeier ausrichten.
Wer darf mitfeiern?
Es ist für den Unfallversicherungsschutz nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung teilnimmt. Eine Teilnahme der Team- oder Sachgebietsleitung ist bei dezentralen Veranstaltungen ausreichend. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht. Es muss jedoch die Teilnahme aller Betriebsangehörigen, mindestens die Teilnahme aller Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer organisatorisch abgrenzbarer betrieblicher Einheiten möglich und erwünscht sein. Und es muss ein wesentlicher Teil der Belegschaft bzw. des Sachgebiets teilnehmen.
Wichtig: Bei privaten Weihnachtsfeiern unter den Beschäftigten greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Familienangehörige und Gäste sind grundsätzlich nicht versichert, auch wenn sie eingeladen sind und zur Förderung der Betriebsverbundenheit beitragen können.
Wann endet die Feier?
Der Unfallversicherungsschutz endet, wenn die Veranstaltung offiziell, also durch ein programmgemäß vorbestimmtes Ende, oder durch die Betriebsleitung oder ihr Beauftragter ausdrücklich oder auch konkludent für beendet erklärt und so erkennbar wird, dass die Veranstaltung fortan nicht mehr von der erforderlichen Autorität der Unternehmensleitung getragen wird. Wird die Feier im privaten Rahmen verlängert, ist diese Tätigkeit als private Zusammenkunft nicht mehr versichert.
Und wie „sicher“ ist der Heimweg?
Gut zu wissen: Auch auf dem Heimweg von der Weihnachtsfeier können die Mitarbeitenden unter Unfallversicherungsschutz stehen. Aber Achtung: Alkohol kann den Versicherungsschutz gefährden! „Alkohol sollte grundsätzlich, wenn überhaupt, nur in geringen Mengen konsumiert werden. Wer Alkohol getrunken hat, sollte für den Nachhauseweg öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nehmen“, rät Martin Kunze.
Annalisa Jäckel, UK Nord
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