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Nr. 1 / Januar 2026

Fahrgemeinschaften: Gut versichert unterwegs

Ver­si­che­rungs­schutz bei Fahr­ge­mein­schaf­ten auf dem Ar­beits- oder Schul­weg

Fahrgemeinschaften sind nicht nur umweltfreundlich, sondern auch kostensparend. Damit sind sie auf Arbeitswegen keine Seltenheit. Doch wie verhält es sich mit dem Unfallversicherungsschutz, wenn auf dem gemeinsamen Weg zu oder von der Arbeit etwas passiert?

Zwei Frauen und zwei Männer sitzen im Auto. Shutterstock, Andrey_Popov

Was gilt als Fahr­ge­mein­schaft?

Unter Fahrgemeinschaften versteht man einen Zusammenschluss von mehreren Personen, die gemeinsam mit nur einem Fahrzeug den Weg zu oder von der Arbeit zurücklegen.

Wer ist in der Fahr­ge­mein­schaft ver­si­chert?

Grundsätzlich stehen Fahrgemeinschaften auf dem Weg zu oder von der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die mitfahrenden Personen berufstätig sind, denn sie sind auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert. Ebenso verhält es sich bei Kindergarten- und Schulkindern sowie Studierenden, die auf ihren Wegen zu und von der Bildungseinrichtung durch die Schülerunfallversicherung abgesichert sind.

Dazu gehört etwa auch der Vater, der sein Kind im Kindersitz auf dem Fahrrad zur Kita bringt und danach weiter zur Arbeit fährt. Die nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen, zum Beispiel nicht berufstätige Personen, bleiben auch während der Fahrgemeinschaft nicht versichert.

Muss die Fahr­ge­mein­schaft re­gel­mä­ß­ig un­ter­wegs sein?

Ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig oder bloß einmalig stattfindet oder ob alle Mitfahrenden in unterschiedlichen Unternehmen beschäftigt sind, ist für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht von Bedeutung. Somit sind etwa auch Ehepartner:innen, die zu verschiedenen Arbeitsorten müssen, auf ihrer gemeinsamen Fahrt zur Arbeit unfallversichert.

Die Zahl der Teilnehmenden ist ebenso unerheblich.

Was gilt beim Ab­ho­len und Zu­rück­brin­gen?

Der Unfallversicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn der gewöhnliche, unmittelbare Arbeitsweg verlassen wird, um mitfahrende Personen abzuholen, an ihrer Arbeitsstätte bzw. an Kita, Schule oder Hochschule abzusetzen oder sie anschließend wieder nach Hause zu bringen. Bei solchen Um- und Abwegen sind die Mitfahrenden versichert, solange der Zusammenhang mit dem Weg zu oder von der eigenen Arbeit gegeben ist.

Dazu zählen nicht nur Fahrten von Eltern mit ihren eigenen Kindern, sondern auch das Mitnehmen oder Abholen weiterer Kinder, etwa wenn ein Elternteil mehrere Mitschüler:innen auf dem Weg zur Schule „einsammelt“ und später wieder nach Hause bringt.

Was gilt bei Un­ter­b­re­chun­gen?

Bei kurzen Wartezeiten auf Mitfahrende bleibt der Versicherungsschutz bestehen, sofern die gemeinsame Fahrt anschließend unmittelbar zum geplanten Ziel erfolgt. Dennoch gilt nicht jeder Umweg oder jede Pause als versichert. Erfolgt eine Unterbrechung oder ein Abweichen vom Weg aus privaten Gründen, zum Beispiel zum Einkaufen oder für einen Zwischenstopp beim Bäcker, besteht während dieser Zeit kein Versicherungsschutz. Sobald man sich wieder auf dem ursprünglichen Weg befindet, lebt der Versicherungsschutz erneut auf. Wird die Fahrt jedoch für länger als zwei Stunden unterbrochen, endet der Schutz für den weiteren Weg endgültig.

 

Kim Insa Lemken und Lilli Pewestorff, UK Nord

Rechtsgrundlage: Paragraf 8 Abs. 2 Nr. 2 b Sozialgesetzbuch VII

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