Drei Fragen an Frank Hofmann
1. Was sind typische Einsatzgebiete von künstlicher optischer Strahlung, welche Randgebiete gibt es für den Einsatz ?
Die Einsatzgebiete der künstlichen optischen Strahlung reichen von künstlicher Beleuchtung wie Glühlampen, Leuchtstofflampen über Handys, Tabletts, Computerbildschirme bis hin zur UV-Strahlung, die beim Lichtbogenschweißen entsteht, sowie Infrarotstrahlung, zum Beispiel bei Trocknungsanlagen.
Die Anwendungen von Laserstrahlung, beispielsweise im medizinischen Sektor oder im Veranstaltungsbereich bei Showlasern, zählen ebenfalls zu den typischen Einsatzgebieten.
Zu den Randgebieten zählt die Verwendung von Laserstrahlung für vollautomatische Vogelabwehrsysteme, zum Beispiel für die Möwenvergrämung.
2. Ab wann spricht man von „relevanter optischer Strahlung“? Ist hierfür immer eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Sobald künstliche optische Strahlung vorhanden ist, muss eine Gefährdungsbeurteilung hierfür erstellt werden. Entscheidend für die Schutzmaßnahmen ist das Erreichen des Tages-Expositionsgrenzwertes. Sobald dieser Wert überschritten wird, müssen, wie bei Arbeitsschutzmaßnahmen üblich, unter Berücksichtigung des TOP-Prinzips* im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung notwendige Schutzmaßnamen umgesetzt werden.
3. Wann muss ein Unternehmen eine Laserschutzbeauftragte/einen Laserschutzbeauftragten bestellen? Wie weist diese Person ihre Fachkunde nach?
Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 ist durch den Unternehmer eine Laserschutzbeauftragte oder ein Laserschutzbeauftragter schriftlich zu bestellen.
Laserschutzbeauftragte müssen über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufserfahrung oder vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Dies jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit an entsprechenden Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B bzw. 4. Der oder die Laserschutzbeauftragte muss an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden haben und über einen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme verfügen.
Interview: Klaudia Gottheit
*Das TOP-Prinzip priorisiert die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz: Vorrang haben technische Schutzmaßnahmen vor organisatorischen und schließlich personellen Maßnahmen.