Homeoffice ab 18.6.
Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung greift grundsätzlich auch bei der Arbeit im Homeoffice. Versichert ist die eigentliche Arbeitstätigkeit sowie Tätigkeiten, die im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dieser stehen – beispielsweise sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker.
Die Abgrenzung zwischen versicherter und nicht versicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht einfach. So galten Wege zur Toilette oder in die Küche zur Nahrungsaufnahme als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und waren damit im Homeoffice nicht versichert.
Versicherungslücken geschlossen
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, in Kraft seit 18.06.2021, werden die Versicherungslücken beim Unfallversicherungsschutz geschlossen. Laut Gesetzesbegründung lässt sich eine Unterscheidung zwischen Homeoffice und Unternehmensstätte vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten. Bei der mobilen Arbeit soll nun im selben Umfang Versicherungsschutz bestehen wie bei der Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen. Für Tätigkeiten im Unternehmen, für die bisher kein Unfallversicherungsschutz bestand, etwa bei eingeschobenen privaten Tätigkeiten, besteht auch durch die Erweiterung des Versicherungsschutzes kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice.
Wege vom Homeoffice zur Kita und zurück sind jetzt versichert
Neu ist auch, dass Beschäftigte im Homeoffice ihre Kinder in externe Betreuungseinrichtungen bringen können, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass das Kind mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und es sich um den direkten Hin- und Rückweg zwischen Homeoffice und Betreuungsstätte handelt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass es auch im Interesse des Unternehmens sei, neue Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abzusichern. Bisher standen diese Wege aus dem Homeoffice nicht unter Versicherungsschutz. Dieser war Beschäftigten vorbehalten, die auf dem Weg zum bzw. vom Unternehmen einen Umweg einlegen mussten, um das Kind in die Betreuung zu bringen bzw. von dort abzuholen.
§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII: Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem die Kinder von Versicherten [ …] fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.