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Nr. 3 / Oktober 2021

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Mehr Verbote für leuchtende Stromfresser

Seit dem 1. September 2021 dürfen ineffiziente Leuchtmittel, z. B. Energiesparlampen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das Aus für weitere „Stromfresser“ folgt zwei Jahre später.

Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Hintergrund ist die Verordnung 2019/2020/EU der Europäischen Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen (Lampen sowie Leuchten mit fest eingebauter Lichtquelle) und separate Betriebsgeräte sowie die delegierte Verordnung 2019/2015/EU der Europäischen Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen. Lichtquellen und separate Betriebsgeräte müssen die in der Verordnung festgelegten neuen Anforderungen bezüglich der Mindesteffizienz sowie bestimmte Funktions- und Informationsanforderungen erfüllen.

Zwei Stichtage für Verbote

Zu den Lichtquellen, die nicht den neuen Mindesteffizienzgrenzwerten entsprechen, zählen Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät. Die sogenannten Energiesparlampen dürfen ab 1. September 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 1. September 2023 folgen T8-Lampen in den Größen 600, 1.200 und 1.500 Millimeter sowie Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4, GY6.35.

Energieverbrauchsetiketten mit neuer Skala

Zudem erhalten die Energieverbrauchsetiketten von Lichtquellen eine neue Skala von A bis G. Sie sind ab 1. September 2021 im Handel zu sehen.  Bereits ab dem 25. Dezember 2019 erlosch die Pflicht zur Kennzeichnung von Leuchten für Hersteller und Lieferanten (2012/874/EU, Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2 ist entfallen). Hersteller und Importeure stehen hier in der Verantwortung, nicht jedoch der Handel und die Endverbraucherinnen und -verbraucher.

www.dgwz.de

Neue Ökodesign-Richtlinie für Lampen und Leuchten (sifa-sibe.de)

Quelle: www.sifa-sibe.de
Quelle Headerbild: Zuev Ali - shutterstock 

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