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Nr. 2 / April 2024

Garten-Hochsaison: jetzt Gartenhilfe zur Unfallversicherung anmelden

Die Rosen blühen und es duftet nach Sommer. Wer sich für die Gartenarbeit eine Hilfe gegen Bezahlung „gönnt“, muss sie zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.
Eine ältere Dame im Rollstuhl gießt ein Hochbeet, im Hintergrund arbeitet ein Mann. Halfpoint – shutterstock.com

Im Falle eines versicherten Unfalls (Beispiel: Die Gartenhilfe fällt von der Leiter) trägt die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Kosten für die medizinisch notwendigen Behandlungen und die Rehabilitation. Die Krankenkasse des Verunglückten ist nicht zuständig, ebenso wenig die private Haftpflicht- oder Unfallversicherung des Arbeitgebers.

Wo melden Sie Ihre Gartenhilfe an?

Verdient die Gartenhilfe bis zu 538 Euro pro Monat („geringfügige Beschäftigung“), muss sie bei der Minijobzentrale angemeldet werden (www.minijob-zentrale.de). 

Für Hilfen, die über 538 Euro verdienen, ist entweder die Unfallkasse des Bundeslandes oder die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig. Es hängt von der Grundstücksgröße ab, wo Arbeitgeber:innen ihre Gartenhilfen anmelden müssen: Ist das Grundstück, auf dem sich der Garten befindet, kleiner als 2.500 Quadratmeter, ist die Unfallkasse des Bundeslandes zuständig. Gartenbesitzer:innen in Hamburg und Schleswig-Holstein melden ihre Hilfen bei der Unfallkasse Nord an. Am schnellsten geht es im Internet unter www.uk-nord.de. Wer einen noch größeren Garten ab 2.500 Quadratmetern sein Eigen nennt, wendet sich an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, www.svlfg.de.

Übrigens: Wer seine Gartenhilfe nicht anmeldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.

 

Unfallkasse Nord

 

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