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Nr. 2 / April 2024

Versicherungsschutz beim Umgang mit dem „JobRad“

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Beschäftigten Job-Fahrräder zur Verfügung, meist inklusive Wartung und Ersatzteilen. Schreibt ein Unternehmen regelmäßige Inspektionen vor und verunglückt die beschäftige Person auf dem Weg zur Radwerkstatt, kann das ein versicherter Unfall sein, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg kürzlich feststellte.
Eine junge Frau mit Fahrradhelm sitzt auf einem Fahrrad KOTOIMAGES – shutterstock.com

Ermöglicht ein Unternehmen seinen Beschäftigten die uneingeschränkte Nutzung von sogenannten Job-Fahrrädern, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Gebrauch sowie der Wartung, Pflege oder Reparatur des Rades. JobRäder sind keine Arbeitsgeräte oder Dienstfahrräder, die im Wesentlichen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit genutzt werden. Es handelt sich hier im Regelfall um geleaste Fahrräder, die Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeitenden entweder als Gehaltsextra oder im Rahmen der Gehaltsumwandlung zur freien Verfügung stellen. Die Motivation der Arbeitgebenden kann hierbei vielfältig sein, z. B. Gesundheitsmanagement, Umwelt- und Klimaaspekte, Steigerung der Unternehmensattraktivität; sie ist für die Frage des Versicherungsschutzes aber nicht relevant.

Versicherungsrechtlichen Besonderheiten

Wird ein JobRad zur Zurücklegung des Arbeitsweges oder eines Dienstweges genutzt, ergeben sich hieraus keine versicherungsrechtlichen Besonderheiten. Der Versicherungsschutz hängt nicht vom gewählten Beförderungsmittel ab, sondern davon, ob der „unmittelbare Weg“ genutzt wird. Ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit ist also stets versichert, ob mit dem JobRad, Privat-Fahrrad, Motorrad, ÖPNV, Auto, zu Fuß oder sonst wie. Zur eigenen Sicherheit auf dem Zweirad ist selbstverständlich der Helm empfehlenswert.

Private Fahrten

Bei privaten Fahrten besteht demgegenüber kein Versicherungsschutz, das gilt auch für Wartungs-, Pflege- oder Reparaturmaßnahmen oder für damit verbundene Wege. Diese Maßnahmen erfolgen aus der privatnützigen Motivation, also dem allgemeinen Interesse der Beschäftigten am Erhalt der Funktionstüchtigkeit ihres Fahrrades. Die Bereitstellung des Rades bzw. die Leasingvermittlung durch Arbeitgebende begründet keine betriebsdienliche und damit versicherte Tätigkeit. 

Nur in Ausnahmefällen kommt Versicherungsschutz in Betracht, etwa, wenn die Arbeitnehmer:innen durch vertragliche Neben- oder Zusatzabreden zu bestimmten Handlungen verpflichtet sind. So hat etwa das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Fall den Versicherungsschutz anerkannt, in dem eine Arbeitnehmerin eine besondere jährliche JobRad-Inspektion durchführen lassen musste und das arbeitgebende Unternehmen die Kosten der Inspektion übernommen hat. 

 

Olaf Heyduck

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