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Nr. 1 / Februar 2024

Neues Soziales Entschädigungsrecht ist in Kraft

Das neue soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung mit Hilfsmitteln unter anderem für Menschen, die Opfer von Gewalttaten wurden. Zuständig sind die Unfallkassen mit ihrem bewährten Grundsatz der Versorgung „mit allen geeigneten Mitteln“.
Eine lächelnde junge Frau im Rollstuhl blickt über die Schulter in die Kamera Robert Kneschke -shutterstock.com

Neues Gesetz ist in Kraft

Am 1. Januar 2024 ist das SGB XIV in Kraft getreten. Dieses 14. Buch des deutschen Sozialrechts befasst sich mit der sozialen Absicherung von Personen, die eine Verletzung („Gesundheitsschädigung“) erlitten haben, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers einsteht. Zu nennen sind hier insbesondere Opfer von Gewalttaten, Kriegsopfer und auch Impfgeschädigte. Bisherige Regelungen über das Bundesversorgungsgesetz wurden abgelöst und in das SGB XIV integriert. Die bundesweite Umsetzung der Hilfsmittelerbringung ist federführend von der UK Nord organisiert worden.

Wer ist für die SGB-XIV-Leistungen zuständig?

In Hamburg werden die Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts vom Versorgungsamt Hamburg und in Schleswig-Holstein vom Landesamt für soziale Dienste wahrgenommen. Um Leistungen nach dem SGB XIV zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Die für die gesetzliche Unfallversicherung bekannten antragslosen Leistungen („von Amts wegen“) gelten hier ausdrücklich nicht. 

Umfangreiche Leistungen durch die Versorgungsverwaltungen

Das Versorgungsamt bzw. das Landesamt stellen sicher, dass Krankenbehandlungen durchgeführt werden, Teilhabeleistungen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu den Leistungsberechtigten gelangen und Entschädigungsleistungen gezahlt werden. 

Einbindung anderer Leistungsträger

Der Gesetzgeber sieht vor, dass neben den Versorgungsämtern auch verschiedene andere Leistungsträger:innen die Ansprüche der verletzten Menschen erfüllen sollen. So sind beispielsweise die Krankenkassen für die Durchführung der Krankenbehandlung zuständig, die Pflegekassen für die Pflegeleistungen.

Und was hat die UK Nord damit zu tun?

Die Hilfsmittelerbringung für Berechtigte nach dem SGB XIV geht künftig auf die Unfallkasse im jeweiligen Landesbereich über, für Hamburg und Schleswig-Holstein auf die UK Nord. Als Begründung wird angegeben, dass die Unfallkassen viel Erfahrung mit der Erbringung von Hilfsmittelleistungen haben und ohnehin für ihre eigenen Versicherten nach einem Unfall Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Wichtig dabei: Die UK Nord wird nicht ohne Auftrag der Versorgungsämter tätig. Nur sie können entscheiden, ob eine Hilfsmittelversorgung im Zusammenhang mit einem anerkannten Gesundheitsschaden steht. Soweit Hilfsmittel aufgrund von Nicht-Schädigungsfolgen verordnet werden, ist im Regelfall die Krankenkasse zuständig.

Mehrere Leistungsträger für einen Geschädigten

Der gesetzgeberische Wille, dass sich mit den hauptsächlich zuständigen Versorgungsämtern, der Krankenkasse, Pflegekasse und Unfallkasse nunmehr vier Sozialleistungsträger mit einem Geschädigten befassen, muss sich in der Praxis bewähren. Die auch von der UK Nord vor Inkrafttreten des Gesetzes geäußerte Kritik an der zersplitterten Zuständigkeit wurde als nicht hinderlich für die Umsetzung angesehen. Gerade aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bekannt – und wird erfolgreich umgesetzt –, dass Versicherte von nur einem Leistungsträger betreut werden. Zum Vergleich: Hat ein Versicherter der UK Nord einen Unfall, wird er ausschließlich von der UK Nord betreut. Geschädigte nach SGB XIV hingegen bekommen die ihnen zustehenden Leistungen nun von verschiedenen Trägern. Die Unfallkassen im Landesbereich haben diesen gesetzgeberischen Willen nach SGB XIV nun umzusetzen. 

Und was bedeutet nun „Hilfsmittelversorgung“ im SGB-XIV-Zusammenhang?

Geschädigte, denen die zuständigen Verwaltungsämter der Länder einen Leistungsanspruch zuerkannt haben, werden in Hamburg und Schleswig-Holstein von den Versorgungsämtern an die UK Nord verwiesen, wenn es um die Versorgung mit Hilfsmitteln geht. Die UK Nord prüft, ob ein Anspruch auf Hilfsmittel besteht und ggf. auf welche geeigneten. Alle weiteren Schritte übernimmt die UK Nord zusammen mit der geschädigten Person und dem Hilfsmittellieferanten. Nach dem Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln“ wird bei Auswahl der Hilfsmittel das am besten geeignete zur Verfügung gestellt. Auch auf die Betriebssicherheit der Hilfsmittel nach Medizinprodukterecht wird geachtet.

Zusammenarbeit mit den Versorgungsämtern

Die UK Nord hat etliche Vorbereitungsgespräche mit dem Versorgungsamt Hamburg und dem Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein geführt. Die zuständigen Mitarbeitenden haben einen „kurzen Draht“ zueinander.

Kostenerstattung durch Verwaltungsämter

Die UK Nord erhält die Kosten für die gesetzliche Auftragsleistung von den Verwaltungsämtern der Länder erstattet, sowohl die Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung als auch eine pauschalierte Verwaltungskostenerstattung.

Überprüfung

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des SGB XIV, also im Jahre 2026, wird zwischen Bund und Ländern erörtert, ob unter anderem die Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen zielführend sind.

Ausblick 

Die UK Nord hat mit der Hilfsmittelerbringung für die Geschädigten des Sozialen Entschädigungsrechts eine weitere „fachfremde“ Aufgabe zu bewältigen. Wir haben alle Vorbereitungen getroffen, um diese neue Aufgabe zum Wohle der Leistungsberechtigten durchzuführen.

 

Martin Kunze
Stellvertretender Geschäftsführer und Leiter der Rehabilitations- und Leistungsabteilung der UK Nord

 

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