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Nr. 2 / Juli 2021

Drei Fragen zur Schülerunfallversicherung

Kinder spielen Seilziehen Quelle: Robert Kneschke

1. Die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung wurde am 1. April 50 Jahre alt. Was unterscheidet sie von einer privaten Unfallversicherung?

Die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung hat erhebliche Vorteile gegenüber einer privaten Unfallversicherung. Kinder in Kitas, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind ohne eigene Beitragszahlung gesetzlich und umfangreich über die Unfallkasse versichert. In der privaten Unfallversicherung werden zwar auch Lebensrisiken außerhalb des Besuchs einer Bildungseinrichtung abgedeckt, allerdings sind die Leistungen je nach Inhalt des geschlossenen Vertrages nicht so vielfältig und der Höhe nach begrenzt. Außerdem werden gesetzlich zustehende Leistungen oft angerechnet. 

2. Gibt es Besonderheiten im Heilverfahren der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung? 

Im Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung nimmt die Unfallkasse vielfältige Möglichkeiten wahr, um zusammen mit den Versicherten und deren Eltern die geeigneten ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen durchführen zu lassen. Bei schwereren Verletzungen werden sogenannte Durchgangsärztinnen und -ärzte hinzugezogen, die besonders versiert sind, um die geeigneten medizinischen Maßnahmen einzuleiten. 

Wer gesetzlich unfallversichert ist, bekommt ein Leben lang alle Leistungen der Heilbehandlung, Rehabilitation und Teilhabe, bei schweren Verletzungen auch Renten und sonstige Geldleistungen von der Unfallkasse. Personell bietet die Unfallkasse gut ausgebildete Fachleute in der Unfallsachbearbeitung und des Reha-Managements und der schulisch bezogenen Teilhabe auf. Als Beispiel sei hier die Unterstützung bei evtl. notwendigem Nach-hilfeunterricht genannt. Die Unfallkasse leistet „mit allen geeigneten Mitteln“, also nach einem hohen Standard. Versicherte werden in allen Lebenslagen rund um die Unfallfolgen beraten. 

3. Welche Entwicklungen sind mit Blick auf außerschulische Lernformen, z. B. Projektunterricht, aber auch „Homeschooling“, zu erwarten?

Projektunterricht gab es in geringerem Umfang auch schon vor der Corona-Pandemie. Immer dann, wenn es sich um offiziellen Schulunterricht handelt, also die Schule die organisatorische Verantwortung übernimmt, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Auslegung des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts ist seit jeher dynamisch. Der Gesetzgeber passt das Recht kontinuierlich an, ebenso die Rechtsprechung. Neue Lernformen und damit zusammenhängende Fragen werden zusammen mit den Schulverantwortlichen, Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sorgsam besprochen. Schon jetzt kann ich sagen, dass der gesetzliche Unfallversicherungs-schutz sich neuen Verhältnissen anpassen wird, immer ausgehend von der direkten Verantwortlichkeit der Schule. Tätigkeiten im Rahmen einer offiziellen Schulveranstaltung, die im organisatorischen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, sind versichert. Regelrechte Hausaufgabenerledigung war, ist und wird jedoch weiterhin nicht versichert sein. Die Unfallkasse unterstützt die Schulleitungen und alle Auskunftssuchenden bei ihren Fragen. Rufen Sie uns gerne an. 

Interview: Klaudia Gottheit

 

Quelle Porträt Martin Kunze: Frederika Hoffmann

weiterlesen: „Eine Zeitreise durch 50 Jahre Schülerunfallversicherung“ von Martin Kunze und Andreas Schumann aus: DGUV-Forum 4/2021

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