Impfzentren
1. Sind Ärztinnen und Ärzte bei den Tätigkeiten in Impfzentren und Testzentren gesetzlich unfallversichert?
Im Zuge der Impfungen und Testungen gegen das Corona-Virus sind Ärztinnen und Ärzte aufgefordert, in den jeweiligen Impfzentren und Testzentren mitzuwirken. Am 3. März 2021 sind unter anderem die Regelungen zum Versicherungsschutz der Ärztinnen und Ärzte in Impfzentren, mobilen Impfteams, Testzentren und mobilen Testteams etc. im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Hiernach stehen alle Ärztinnen und Ärzte während der Ausübung ihrer Tätigkeit in Impfzentren und Testzentren beitragsfrei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Wann stehe ich bei der Arbeit in den Einrichtungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Beim Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sind Sie ebenfalls als nicht ärztliches Personal gesetzlich unfallversichert. Auch besteht Unfallversicherungsschutz, wenn Sie ehrenamtlich in den Impfzentren, Testzentren, mobilen Impfteams etc. tätig sind.
3. Stehen Sie bei einer Ansteckung (und anschließender Erkrankung) während der Tätigkeit im Impfzentrum/Testzentrum unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Die Tätigkeiten in Impfzentren, Testzentren etc. sind dem Gesundheitsdienst zuzuordnen. Insofern würde eine berufsbedingte Ansteckung mit dem Corona-Virus einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) nach der Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung entsprechen und die Zuständigkeit und Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen.
4. Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?
Die Impfzentren werden den Kommunen, Kreisen bzw. den Ländern zugeordnet. Für die in diesen Einrichtungen beschäftigten Personen sind je nach Konstellation die Unfallversicherungsträger des Landes oder des kommunalen Bereichs zuständig. Rechtsgrundlagen sind § 128 Abs.1 Nr. 6 oder § 128 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VII.
Auch für ehrenamtlich Tätige ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger zuständig, dem die Tätigkeit dient.
Die Testzentren werden in der Regel privat betrieben, sodass die Zuständigkeit im Regelfall bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft angesiedelt ist.
Für den Fall, dass Beschäftigte in der Einrichtung (Impfzentrum, mobile Impfteams, Testzentrum etc.) tätig werden, aber durch einen Arbeitgeber abgeordnet sind und das Entgelt weiterhin vom Stammunternehmen fortgezahlt wird (Arbeitnehmerüberlassung), ist der Unfallversicherungsträger des Stammunternehmens zuständig.
Lea Graf, UK Nord