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Nr. 2 / März 2026

Müll sammeln für die Gemeinschaft – auch gesetzlich unfallversichert!

Sie sind wieder unterwegs: Freiwillige, die mit Zangen und Müllsäcken ihr Dorf, ihre Stadt vom Müll befreien. Die freiwilligen Helfer:innen sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Was müssen Sie als verantwortliche Person bei der Planung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Müllsammelaktion beachten?
Müllsack, Schutzhandschuhe, Greifer Ausstattung zum Müllsammeln mit Freiwilligen: Müllsack, Schutzhandschuhe, Greifer (Quelle: UK Nord)

Sie heißen „Schietsammeln“, „Hamburg räumt auf“ oder „Unser sauberes Schleswig-Holstein“ – gemeinsam ist gemeinschaftlichen Müllsammelaktionen das freiwillige Engagement der Bürger:innen, meist im Auftrag ihrer Kommune. Die Ergebnisse können sich sehen lassen: Parks und Wegesränder sind vom Müll befreit, säckeweise türmen sich die Reste menschlichen Konsums an den Müllsammelstationen. Gut zu wissen, dass die freiwilligen Helfer:innen bei ihrem Einsatz unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sind. Was ist bei der Planung und Durchführung einer Müllsammelaktion mit Freiwilligen zu beachten? Wie wird der gemeinschaftliche Frühjahrsputz im Ort ein sicheres Vergnügen?

Müllsack, Schutzhandschuhe, Greifer
Ausstattung zum Müllsammeln mit Freiwilligen: Müllsack, Schutzhandschuhe, Greifer (Quelle: UK Nord)
Gefüllte Müllsäcke, verschiedene zerbrochene Plastikbehälter.
Schweren, sperrigen und gefährlichen Müll sammeln später die Entsorgungsprofis der Kommune ein. (Quelle: UK Nord)
Greifzange mit einem Glasscherben.
Greifzangen schützen die Hände vor Verletzungen. (Quelle: UK Nord)

Wann sind Müllsammelaktionen gesetzlich unfallversichert?

Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist die Beauftragung der Freiwilligen durch ihre Gemeinde oder Stadt. Auch ein Entsorgungsbetrieb in kommunaler Hand kann Freiwillige beauftragen. In unserem Fall lautet der Auftrag „Müllsammeln im öffentlichen Raum“. Wenn Bürger:innen diesem Auftrag folgen, sind sie bei ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert (versicherte Tätigkeit). Es ist unerheblich, ob es sich um einen einmaligen Einsatz oder eine wiederkehrende Tätigkeit handelt. Ob der Einsatz einen Vormittag oder mehrere Tage dauert, spielt für die Unfallversicherung keine Rolle. 

Tipp: Erstellen Sie Teilnehmerlisten, in denen sich die freiwilligen Helfer:innen eintragen können. Mit diesen kann im Falle eines Unfalls schnell belegt werden, wer bei der Aktion mitgeholfen hat. 

Die rechtliche Grundlage:
§ 2 Sozialgesetzbuch VII Absatz 10 „Versichert Kraft Gesetz“:
„(…) Personen, die a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,(…)“

Arbeitsschutz? Was soll schon passieren?

Oft sind es leichtere Verletzungen, die im Gelände passieren, zum Beispiel Verstauchungen oder Zerrungen durch Umknicken. Leider gibt es aber auch tödliche Unfälle, wie dieser vor einigen Jahren in Schleswig-Holstein: Beim Schietsammeln fiel ein 10-jähriger Junge vom Anhänger eines fahrenden Traktors und wurde vom Reifen überfahren. Dabei ist die Mitnahme von Personen auf dem Anhänger zunächst verboten und nur unter besonderen Vorgaben und zu bestimmten Zwecken erlaubt.

„Frühjahrsputz“ mit Freiwilligen soll für alle ein schönes, vor allem aber sicheres Gemeinschaftserlebnis sein. Im Gelände, an Gräben und Böschungen sind bei solchen Aktionen Kinder und Erwachsene am Start, die nicht regelmäßig mit Gefahren im Gelände umgehen, geschweige denn, dafür geschult sind. Als Beispiel seien Schnellstraßen oder Böschungen an Gewässern genannt. Auch wenn professionelle Entsorger:innen die Aktion begleiten, ist die Mehrheit der Helfenden hier fachfremd tätig. Ihre Gefahreneinschätzung und ihr Risikoempfinden sind anders als das von Entsorger:innen oder Straßenwärter:innen. 

Als Vorbereitung sollten folgende Punkte bedacht und berücksichtigt werden:

Auch Freiwillige müssen unterwiesen werden. Nehmen Sie sich bei Ihrer Begrüßung auch Zeit für eine kurze, verständliche Unterweisung.

Anmerkung: Die folgenden Unterweisungspunkte sind nicht abschließend, Sie können sie Örtlichkeit und Gegebenheit in Ihrer Stadt/ Kommune anpassen. 
 

  • Zur allgemeinen Sicherheit:
  • allgemeine Sicherheitsregeln beachten
  • niemand darf in unbekanntem Gelände unterwegs sein
  • gefährliche Gegenstände dürfen nicht berührt werden, zum Beispiel Gefahrstoffe, explosive Stoffe, Spritzen
  • ausreichend Abstand zu befahrenen Straßen, Absturzkanten, Gewässern halten
  • wetterangepasste Kleidung und festes Schuhwerk tragen
  • Schutzkleidung tragen: Schutzhandschuhe, Warnweste
  • auf Unebenheiten im Gelände achten, zum Beispiel überwucherte Gruben oder Löcher
  • niemals Gefahrenbereiche oder Gelände mit Weidetieren betreten

 

Eine Checkliste für die Durchführung sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Tipp: Die für Ihre Stadt/Ihre Kommune relevanten Punkte können Sie zusätzlich als Handzettel mitgeben. Vermerken Sie hier auch Kontaktdaten und Notfallnummern.

Stichwort Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Alle Freiwilligen sollen sicher im Gelände unterwegs sein. Deshalb ist es sinnvoll, wenn die Kommune allen die gleiche Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellt. Was gehört dazu und warum?
 

  • Schutzhandschuhe und Greifer zur Vermeidung von Schnittverletzungen bei scharfkantigem Müll 
  • Warnweste: Mit Warnwesten in fluoreszierenden Farben und mit retroreflektierenden Streifen sind die Freiwilligen auch in der Dämmerung und bei Nebel sichtbar. Warnwesten sollten in jedem Gelände getragen werden, nicht nur an stark befahrenen Straßen. 

Wichtig zu wissen: Die Kosten für PSA dürfen weder Hauptamtlichen noch Ehrenamtlichen auferlegt werden. Und nicht zuletzt sollten die Kosten der PSA auch nicht in Frage gestellt werden. 
 

Kerstin Teichert-Möller, UK Nord
 

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