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Nr. 3 / Oktober 2020

COVID-19 als Berufskrankheit

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen neuen Vertreter der Familie der Coronaviren.

Infektionen von Menschen mit SARS-CoV-2 manifestieren sich offenkundig in einer weiten Symptomspanne von unspezifischen milden Beschwerden wie Schnupfen, Husten, Heiserkeit bis zu lebensbedrohlichen Zuständen (sogenannte CO-VID-19 Erkrankungen).

Bei der COVID-19-Erkrankung handelt es sich grundsätzlich um eine respiratorisch leicht von Mensch zu Mensch übertragbare virale Erkrankung. Hauptsächlich läuft die Übertragung über die sogenannte Tröpfcheninfektion, wobei weitere Infektionswege derzeit nicht ausgeschlossen werden.

Bei Personen, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, zum Beispiel in Krankenhäusern und im Rettungsdienst einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind, kommt im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht.

Die Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die

  • im Gesundheitsdienst,
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Laboratorium tätig oder
  • durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in
  • ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

Bei Tätigkeiten in Bereichen, die hier nicht aufgeführt sind, ist die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 3101 nicht möglich.

  • Zur Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Berufskrankheit müssen die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit einer besonderen Infektionsgefährdung und
  • relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Atemnot und
  • ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Ärztinnen und Ärzte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, der gesetzlichen Unfallversicherung einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Beide Stellen müssen die Versicherten über Inhalt und Adressat der Verdachtsmeldung informieren. Die Versicherten können auch selbst einen Verdacht auf eine Berufskrankheit melden, wenn die oben genannten Kriterien bei ihnen erfüllt sind. Formvorgaben gibt es dafür nicht.

Im Falle einer Anerkennung übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Unfallkasse Nord die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch eine Rente zu zahlen. Im Todesfall sind Hinterbliebene durch Geldleistungen zu entschädigen.

Arno Pansegrau, UK Nord

www.uk-nord.de/schnellzugriff/unfallanzeigen/
Formulare für die Anzeige einer Berufskrankheit für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer zum Download

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