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Nr. 2 / März 2025

Haushaltshilfen: Mehr drin beim Minijob

Die Verdienstgrenze bei Minijobs wurde auf 556 Euro angehoben. Auch Haushaltshilfen, die in Privathaushalten tätig sind, profitieren davon. Was ändert sich für die Arbeitgeber:innen in Haushalten?
Junge Frau mit einem Wäschekorb unter dem Arm. VGstockstudio – shutterstock.com

Bei der Unfallkasse (UK) Nord sind alle Personen versichert, die in einem Privathaushalt in Hamburg oder Schleswig-Holstein beschäftigt werden. Dazu zählen Haushaltshilfen, Reinigungskräfte, Babysitter, Gartenhilfen sowie die Kinder- und Erwachsenenbetreuer:innen; kurz gesagt: Menschen, die Tätigkeiten ausüben, die üblicherweise auch von den Angehörigen des Haushaltes selbst erledigt werden könnten.

Die UK Nord gewährleistet den gesetzlichen Schutz, der Ihre Haushaltshilfe bei einem Arbeits- oder Wegeunfall oder bei Auftreten einer Berufskrankheit absichert. Im Gegenzug sind Sie als arbeitgebender Privathaushalt verpflichtet, Ihre Haushaltshilfe zur UK Nord anzumelden und Beiträge zu zahlen. Wichtig: Die gesetzliche Unfallversicherung kann nicht durch eine private Unfallpolice ersetzt werden. 

Bei­tragspf­licht der pri­va­ten Haus­hal­te

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind allein die Arbeitgebenden zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Für den beschriebenen umfangreichen Versicherungsschutz ist pro Haushaltshilfe ein jährlicher Beitrag zu entrichten, der den jeweiligen Beschäftigungstagen entspricht: 

bis zu 21 jährliche Beschäftigungstage: 15,00 Euro
bis zu 126 jährliche Beschäftigungstage: 29,00 Euro
mehr als 126 jährliche Beschäftigungstage: 66,00 Euro

Was än­dert sich durch die An­he­bung der Mi­ni­job­g­ren­ze?

Im Januar 2025 ist die Verdienstgrenze im Minijob von 538 Euro auf 556 Euro angehoben worden. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt Ihrer Haushaltshilfe bis zu 556 Euro (Minijob), ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ausreichend. 

Haushaltshilfen mit einem monatlichen Entgelt über 556 Euro müssen wie bisher bei der UK Nord gemeldet werden.

Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See 

45115 Essen
Tel. 0355 2902-70799
www.minijob-zentrale.de

Wie wer­den meh­re­re ge­ring­fü­g­i­ge Be­schäf­ti­gun­gen ge­wer­tet?

Hat eine Haushaltshilfe mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. 

Übt eine Haushaltshilfe neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine geringfügige aus, werden diese nicht zusammengerechnet. Die geringfügige Beschäftigung ist dann bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Die Veränderung des Melde- und Beitragsverfahrens hat auf die Leistungen, die Haushaltshilfen bei einem Arbeitsunfall zustehen, keine Auswirkungen. Der Versicherungsschutz wird weiterhin durch die UK Nord gewährleistet. Unfälle sind deshalb der UK Nord anzuzeigen. 

Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Unfallkasse Nord

Tel.: 0431 6407510 oder 0431 6407237 
E-Mail: haushaltshilfen@spam protectuk-nord.de

 

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