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Nr. 4 / August 2022

Wenn Unfallfolgen bleiben. Renten in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach einem Arbeits- oder Schulunfall werden unsere Versicherten vom eng geknüpften Netz der Rehabilitation aufgefangen. Auch Renten gehören zum Leistungsspektrum. Wer hat Anspruch auf eine Rente? Was ist zu beachten?

Oberkörper eines posierenden Arztes mit Stetoskop in der Hand Quelle: PopTika/shutterstock.com

Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet nach dem Leistungsgrundsatz „Reha vor Rente“. Nach einem Arbeits- oder Schulunfall, nach einem Wegeunfall oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) steht eins im Vordergrund: die Gesundheit der versicherten Person mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Doch was geschieht, wenn trotz aller Bemühungen nach der Rehabilitation dauerhafte Schäden verbleiben? In diesen Fällen prüft die UK Nord einen Rentenanspruch.

Ein Anspruch auf eine Rente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit

  • infolge eines Versicherungsfalls
  • über 26. Woche hinaus
  • um wenigstens 20 Prozent gemindert ist.

Rechtsgrundlage ist § 56 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 20 Prozent beträgt, kann unter Umständen eine Rente gezahlt werden. Das ist der Fall, wenn weitere Versicherungsfälle mit einer wesentlichen Erwerbsminderung vorhanden sind und diese zusammen wenigstens 20 Prozent erreichen. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) gezahlt.

Bei Schülerinnen, Schülern, Kita-Kindern und Studierenden, die in der Regel keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, beginnt die Rentenzahlung mit dem Tag nach dem Unfall. Bei den anderen versicherten Personen beginnt die Rentenzahlung grundsätzlich mit dem Tag der Arbeitsfähigkeit.

Berechnung der Rente

Die Rente wird anhand zweier Berechnungsfaktoren ermittelt:

  • dem Jahresarbeitsverdienst in den 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall und
  • dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Jahresarbeitsverdienst (JAV)

Bei dem JAV handelt es sich um den Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des/der Verletzten im Jahr vor dem Versicherungsfall. Der JAV ist auf einen Mindest- und einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Personen ohne Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen richtet sich der JAV nach dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag und dem Alter (§ 85 SGB VII).

Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in der Regel auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens durch die UK Nord festgestellt. Sie muss über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus bestehen.

Wichtig zu wissen: Die MdE-Bewertung orientiert sich nicht an der ausgeübten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt. Vielmehr drückt die MdE die Beeinträchtigung der Fähigkeit aus, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (allgemeiner Arbeitsmarkt) einen Erwerb zu verschaffen.

Beispiel: Ein Beschäftigter verletzt sich bei einem Wegeunfall den rechten Arm und wird zum IT-Spezialisten umgeschult. Auch wenn er bei seiner neuen Tätigkeit mehr als vor seinem Unfall verdienen sollte, wird für die Verletzung seines Arms eine Rente gezahlt.

Beispielrechnung für eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bruttojahreseinkommen einer verletzten Person aus ihrer Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt beträgt 36.000 Euro. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 Prozent.

2/3 von 36.000 Euro = 24.000 Euro, davon 20 Prozent MdE = 4.800 Euro Rente/Jahr

Die versicherte Persn erhält einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 400 Euro.

Diese Rente wird, außer im Falle einer wesentlichen Besserung in den Unfallfolgen, lebenslang gezahlt.

Marie Lebek, UK Nord

 

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